Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2022, Az.: 11 Ca 5488/21)

Sachverhalt:

Der Kläger war seit 2013 bei der Beklagten als Küchenfachberater beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Einrichtungshaus. Im Rahmen seiner Tätigkeit hatte der Kläger nicht nur intensiven Kontakt mit seinen Kollegen, sondern auch mit den Kunden der Beklagten. Am 24.11.2021 trat das geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft, welches die „3-G-Regel“ am Arbeitsplatz einführte. Kurz vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung, nämlich am 23.11.2021, legte der Kläger der Beklagten eine Kopie seines Impfausweises vor, wonach der Kläger einen vollständigen Impfschutz aufweisen würde. Kurz darauf schöpfte die Beklagte Verdachte, dass die in dem Impfausweis hinterlegten Daten gefälscht seien, da die bei dem Kläger im Impfausweis eingetragenen Impfstoffchargen ebenso bei einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten eingetragen waren. In Rahmen der Anhörung des Klägers beteuerte dieser gegenüber der Beklagten, mit Moderna geimpft worden zu sein und einen gültigen Impfpass vorgelegt zu haben. Nach diesem Gespräch kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgerecht. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens räumte der Kläger ein, dass der Impfpass gefälscht und er nicht geimpft sei.

Entscheidung:

Das ArbG Düsseldorf entschied, dass Arbeitnehmer wegen der Vorlage eines kopierten, gefälschten Impfasses fristlos aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB gekündigt werden dürfen, wenn die Vorlage in der Absicht geschehe, über die Erfüllung der Nachweispflicht gemäß § 28 b Abs. 1 IfSG zu täuschen. Dieser Sachverhalt sei unabhängig von der Frage, ob die Handlungsweise strafbewehrt sei oder nicht, an sich objektiv geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Verhalten des Klägers führte nicht nur bei anderen Beschäftigten oder Kunden der Beklagten zu einem höheren Ansteckungsrisiko mit dem Sars-CoV-2-Virus. Der Kläger legte mit seiner Vorgehensweise zudem „ein hohes Maß an krimineller Energie an den Tag, welches das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört hat.“ Daher war auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Fazit:

Das Arbeitsgericht Düsseldorf führt zutreffend aus, dass es auf die Frage der Starbarkeit der Impfausweisfälschung im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bewertung der Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht ankommt, da hier die Verletzung des arbeitsvertraglichen Vertrauensverhältnisses im Fokus steht.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Vorlage gefälschter Impfpässe nicht nur von strafrechtlicher, sondern auch von arbeitsrechtlicher Relevanz sein kann. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich sowohl straf- als auch arbeitsrechtlich.

Beitrag von Laura Meurer, Rechtsanwältin