Mit Beschluss vom 19.02.2020 (Aktenzeichen: XII ZB 358/19) entschied der BGH, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt auch dann besteht, wenn die Eheleute während der Ehe nicht zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.

Zum Zeitpunkt der Heirat lebte und arbeitete die Ehefrau in Deutschland, während der Ehemann in Frankreich lebte und arbeitete. Nach der Eheschließung lebten die Eheleute weiterhin getrennt und wirtschafteten beide für sich selbst. Das gemeinsame Leben ging nicht über gelegentliche Besuche über das Wochenende und einen längeren Aufenthalt der Ehefrau in Frankreich hinaus. Das Ehepaar führte weder gemeinsame Konten, noch übernahm einer der beiden die Lebenshaltungskosten des anderen. Nach der Trennung verlangte die Ehefrau Trennungsunterhalt von ihrem Ehemann.

Der BGH sprach der Ehefrau den Trennungsunterhalt zu. Auch wenn es weder einen gemeinsamen Haushalt noch eine gemeinsame Lebensführung gab, gebe es keine Ehe zweiter Klasse. Eine „Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen“ ist für die Entstehung des Trennungsunterhaltes nicht erforderlich. In und auf Grund einer Ehe bestünden immer dieselben Rechte und Pflichten.

Der unterhaltsberechtigte Ehepartner kann daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig von der Lebensweise Trennungsunterhalt verlangen. Wir beraten Sie gerne, ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen.

Beitrag von Jonas Metzger, Rechtsanwalt