Wer zahlt, wenn der Reiseveranstalter die Reise absagt?
Sagt der Reiseveranstalter die bereits gebuchte Pauschalreise ab, so kann er den vereinbarten Reisepreis grundsätzlich nicht verlangen. Gleiches gilt auch für gebuchte Zug- oder Busfahrten ö.ä..
Handelt es sich jedoch um einzelne Leistungen einer Individualreise oder wird eine Ersatzleistung seitens des Reiseveranstalters angeboten, verkompliziert sich die Angelegenheit und es wird eine juristische Einzelfallprüfung dringend erforderlich.
Kann der Reisende die gebuchte Reise stornieren? Wenn ja, wer trägt die Kosten?
Der Reisende kann gem. § 651 h Abs. 1 BGB vor Reisebeginn grundsätzlich jederzeit zurücktreten und der Reiseveranstalter sodann eine angemessene Entschädigung verlangen.
Gem. § 651 h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter dann keine Entschädigung für den Rücktritt (Stornierung) verlangen, „wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“.
Nach bisheriger Rechtsprechung liegen solche Umstände vor, wenn das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung erlässt, die für die Dauer der Reise anhält.
Welche Unterschiede ergeben sich bei Individualreisen?
Problematisch sind insbesondere Individualreisen ins Ausland. Hier besteht zum einen die Problematik, dass sich die Rechtslage für Leistungen die nicht bei deutschen Unternehmen gebucht wurden ggf. nach ausländischem Recht richtet. Zum anderen besteht die Problematik, dass mögliche Ansprüche nur im Ausland gerichtlich geklärt werden können.
Entscheidend ist einer sorgfältige juristische Einzelfallprüfung.
Beitrag von Jonas Metzger, Rechtsanwalt
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