Grundsätzlich besteht für den Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht des Miet- oder Pachtverhältnisses, wenn sich der Mieter/Pächter mit mindestens zwei Monatsmieten in Verzug befindet.
Mit Hilfe des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ schuf die Bundesregierung einen zeitlich befristeten Kündigungsschutz für private und gewerbliche Mieter/Pächter von Grundstücken und Räumen. Der Mieter/Pächter wird dadurch nicht von seiner Zahlungspflicht befreit!
Leistet der Mieter/Pächter den vereinbarten Miet-/Pachtzins im Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 nicht und beruht diese Nichtleistung ganz oder teilweise auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, so darf der Vermieter das Mietverhältnis wegen der rückständigen Mieten nicht kündigen.
Aber Achtung! Der Mieter/Pächter muss die Gründe für die Nichtzahlung aufgrund der Corona-Pandemie glaubhaft machen, andernfalls besteht das Kündigungsrecht des Vermieters weiterhin.
Die Glaubhaftmachung kann zum Beispiel durch den Nachweis der Antragstellung bzw. die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen oder durch den Hinweis auf die Betriebsschließung im Rahmen der Bekämpfung des Virus erfolgen.
Wichtig!
Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Miete/Pacht entfällt nicht aufgrund des o.g. Gesetzes. Der Mieter/Pächter muss die Zahlung lediglich zurzeit nicht aufbringen. Die Mietzahlungen sind weiterhin fällig und der Mieter muss die Mietzahlungen dementsprechend später leisten.
Leistet der Mieter die Mietzahlungen nicht, gerät er trotz des o.g. Gesetzes in Zahlungsverzug und sieht sich der Zahlungsverpflichtung von Verzugszinsen ausgesetzt. Mietrechtlich wirkt sich die Gesetzesänderung also nur insofern aus, dass die außerordentliche Kündigung von Mietverträgen infolge Zahlungsverzugs verhindert werden soll.
Sollte der Mieter/Pächter in Verzug mit der Bezahlung seiner Miet-/Pachtzinsen kommen, muss er diese bis spätestens zum 30. Juni 2022 begleichen. Andernfalls steht dem Vermieter das Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzuges ab dem 01. Juli 2022 wieder zur Verfügung.
Entscheidend ist, wie in jeder Rechtsfrage, eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Gerne kontaktieren Sie uns zur Vornahme einer individuellen Prüfung.
Beitrag von Jonas Metzger, Rechtsanwalt
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