Ein Erbe, der über ein Konto des Erblassers verfügen will, ist selbstverständlich verpflichtet, sein Erbrecht nachzuweisen. Wie er diesen Nachweis zu erbringen hat, darf ihm nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das jeweilige Kreditinstitut jedoch nur eingeschränkt vorschreiben.
Maßstab hierbei ist, dass der Erbe die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit und Sicherheit nachweist. Anderslautende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken und Sparkassen, welche sich über dieses Erfordernis zum Nachteil des Erben hinwegsetzen und diesen dadurch unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.
Der BGH entschied bereits im Jahr 2016, dass ein Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments des Erblassers belegen kann, wenn die Erbfolge hierdurch sicher nachgewiesen werden kann (Urteil des BGH vom 05.04.2016, Az.: XI ZR 440/15, juris PR-FamR 17/2016 Anm. 2, DB 2016, 1131).
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Beitrag von Jonas Metzger, Rechtsanwalt
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